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   OVG Schleswig-Holstein, 23.04.2021 - 5 LA 207/20   

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https://dejure.org/2021,12346
OVG Schleswig-Holstein, 23.04.2021 - 5 LA 207/20 (https://dejure.org/2021,12346)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 23.04.2021 - 5 LA 207/20 (https://dejure.org/2021,12346)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 23. April 2021 - 5 LA 207/20 (https://dejure.org/2021,12346)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 45 Abs 9 S 1 StVO, § 12 Abs 1 Nr 1 StVO
    Notwendigkeit der Verdeutlichung eines gesetzlichen durch ein eingeschränktes Halteverbot; Definition der Engstelle im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verkehrsrecht hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

  • rechtsportal.de

    Klage gegen die Anordnung eines eingeschränkten Haltverbots

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Erforderlichkeit der Aufstellung eines Halteverbotszeichens

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 24.01.2019 - 3 C 7.17

    Zum Anspruch eines Grundstückseigentümers auf Anordnung eines Parkverbots auf der

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 23.04.2021 - 5 LA 207/20
    Dies erfordert unter Berücksichtigung der nach § 32 Abs. 1 Satz 1 StVO zulässigen Fahrzeugbreiten und einem Sicherheitsabstand von 50 cm eine übliche Durchfahrtsbreite von 3 bis 3, 5 m. Die Gegenfahrbahn ist bei dieser Beurteilung mit einzubeziehen (vgl. Müther in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl., § 12 StVO (Stand: 04.05.2020), Rn. 31; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2019 - 3 C 7.17 -, BVerwGE 164, 253-269, Rn. 29).
  • BVerwG, 22.01.1971 - VII C 48.69

    Zum Anspruch des Einzelnen auf Vornahme verkehrsbehördlicher Maßnahmen

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 23.04.2021 - 5 LA 207/20
    Verkehrsverbote oder Verkehrsbeschränkungen, die die Straßenverkehrsordnung allgemein regelt, können durch konkrete Anordnungen verdeutlicht werden, wenn sich ergeben hat, dass ihre Bedeutung oder ihr Geltungsbereich von den Verkehrsteilnehmern nicht hinreichend erkannt worden ist (BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1971 - VII C 48.69 -, juris Rn. 17; Beschluss vom 9. Juni 1981 - 7 CB 94.80 -, juris Rn. 4).
  • VGH Bayern, 28.12.2020 - 11 ZB 20.2176

    Erforderlichkeit einer verkehrsrechtlichen Regelung - Beweislast der

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 23.04.2021 - 5 LA 207/20
    Dies betrifft auch das gesetzliche Verbot, an engen Straßenstellen zu halten (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO; vgl. VGH München, Beschluss vom 28. Dezember 2020 - 11 ZB 20.2176 -, juris Rn. 21).
  • BVerwG, 09.06.1981 - 7 CB 94.80

    Anordnung eines Halteverbots für einen bereits als Gehweg gekennzeichneten

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 23.04.2021 - 5 LA 207/20
    Verkehrsverbote oder Verkehrsbeschränkungen, die die Straßenverkehrsordnung allgemein regelt, können durch konkrete Anordnungen verdeutlicht werden, wenn sich ergeben hat, dass ihre Bedeutung oder ihr Geltungsbereich von den Verkehrsteilnehmern nicht hinreichend erkannt worden ist (BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1971 - VII C 48.69 -, juris Rn. 17; Beschluss vom 9. Juni 1981 - 7 CB 94.80 -, juris Rn. 4).
  • VG Neustadt, 13.11.2023 - 5 K 82/23

    Heranziehung zu Abschleppkosten bei abgebrochenem Vollzug; anderweitiger

    Enge Straßenstellen sind mithin solche, die eine Fahrbahnbreite unter 3, 05 bis 3, 50m aufweisen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Mai 2023 - 13 S 1831/22 -, juris, Rn. 15; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23. April 2021 - 5 LA 207/20 -, juris, Rn. 9; Bay. VGH, Beschluss vom 28. September 2015 - 6 B 14.606 -, juris, Rn. 24; VG Neustadt/Weinstr., Urteil vom 19. Februar 2020 - 5 K 846/19.NW -, n.v.; VG Halle (Saale), Urteil vom 30. August 2012 - 3 A 20/11 -, Rn. 21, juris; VG Bremen, Urteil vom 12. November 2009 - 5 K 252/09 -, Rn. 16, juris).
  • OVG Schleswig-Holstein, 08.09.2022 - 2 LB 3/22

    Vorauszahlung eines Straßenausbaubeitrages aufgrund rückwirkender Satzung

    Eine enge Stelle liegt in diesem Sinne vor, wenn ein gefahrloses Vorbeifahren unter Berücksichtigung der Sicherheitsabstände zu beiden Seiten nicht oder nicht mehr ohne ungewöhnliche Schwierigkeiten möglich ist (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 23. April 2021 - 5 LA 207/20 -, juris Ls 2 und Rn. 9 f.).
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